Kinderzuschlag – Sonderregelungen durch die Corona-Pandemie

Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe

Was ist der Kinderzuschlag?
Der Kinderzuschlag ist eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für erwerbstätige Eltern, die genug für sich selbst verdienen, aber bei denen es nicht oder nur knapp reicht, um auch für den gesamten Bedarf der Familie aufzukommen.

Der Kinderzuschlag beträgt bis zu 185 Euro monatlich je Kind und deckt zusammen mit dem Kindergeld den Bedarf eines Kindes. Wer den Kinderzuschlag erhält, hat außerdem Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe und ist von Kitagebühren befreit.

Was ist der Notfall-KiZ (Notfall-Kinderzuschlag)?
Die Ausbreitung des Corona-Virus stellt viele Familien vor große organisatorische und finanzielle Probleme: Eltern müssen wegen Kita- und Schulschließungen die Betreuung ihrer Kinder selbst organisieren, können ihrer Arbeit nicht in vollem Umfang nachgehen, sind in Kurzarbeit oder haben wegen ausbleibender Aufträge gravierende Verdienstausfälle.

Um Familien mit kleinen Einkommen zu unterstützen, hat das Bundesfamilienministerium deshalb einen Notfall-KiZ gestartet. Für den Notfall-KiZ wird der Berechnungszeitraum deutlich verkürzt.
Familien, die ab dem 1. April einen Antrag auf den KiZ stellen, müssen nicht mehr das Einkommen der letzten sechs Monate nachweisen, sondern nur das des letzten Monats vor der Antragstellung. Es kann sich also lohnen, nach dem 1. April einen Antrag auf Notfall-KiZ zu stellen, wenn es bereits im März zu nicht unerheblichen Verdienstausfällen gekommen ist.

Die Regelungen zum Notfall-KiZ sollen als Teil eines Sozialschutz-Paketes bis zum 29. März in Kraft treten. Gelten soll die Regelung befristet bis zum 30. September 2020.

Der Kinderzuschlag wird für jedes unverheiratete Kind bis 25 Jahre gezahlt, wenn Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Ihr Kind lebt in Ihrem Haushalt und Sie erhalten Kindergeld
für es.
Ihr Einkommen darf eine gewisse Mindestgrenze nicht unterschreiten. Diese Mindestgrenze liegt bei 900 Euro brutto für Paare und 600 Euro brutto für Alleinerziehende.
Sie haben für sich selbst genug Einkommen und zusammen mit dem Kinderzuschlag, dem Kindergeld und dem eventuell zustehenden Wohngeld können Sie den Bedarf Ihrer Familie decken.
Ihr Einkommen, das auf den Kinderzuschlag angerechnet wird, ist nicht so hoch, dass sich der Kinderzuschlag auf null reduziert.

Seit dem 1. Januar 2020 können Sie den Kinderzuschlag auch erhalten, wenn Sie mit Ihrem Erwerbseinkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld nicht mehr als 100 Euro unter dem SGB II-Anspruch bleiben.

Die bisher geltende Höchsteinkommensgrenze ist zum 1. Januar 2020 entfallen, sodass Sie Kinderzuschlag auch bei etwas höherem Einkommen beziehen können.

Den Antrag stellen Sie bequem online auf der Internetseite der Familienkasse. Mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse können Sie prüfen, ob Sie voraussichtlich Anspruch haben. Wenn Sie Fragen zum Kinderzuschlag haben, hilft Ihnen Ihre Familienkasse vor Ort weiter.

Welche Leistungen bietet das Bildungs- und Teilhabepaket?
Wer den Kinderzuschlag oder Wohngeld bekommt, hat auch Anspruch auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe. Das Bildungs- und Teilhabepaket besteht aus Geld- und Sachleistungen. Mit den Sachleistungen wird sichergestellt, dass diese Leistungen die Kinder und Jugendlichen im Sinne einer individuellen Förderung auch erreichen.

Zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe zählen:

Eintägige Ausflüge von Schule, Kita oder Tagespflege,
mehrtägige Klassenfahrten von Schule, Kita oder Tagespflege,
150 Euro für die Ausstattung mit Schulbedarf pro Schuljahr,
Kostenübernahme für ÖPNV-Tickets für Schülerinnen und Schüler – auch wenn die Fahrkarten für andere Fahrten nutzbar sind,
Kostenübernahme für angemessene Lernförderung für Schulkinder – unabhängig von einer unmittelbaren Versetzungsgefährdung,
kein Eigenanteil für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule, Kindertagesstätte oder Hort oder in der Tagespflege,
der monatliche Betrag für soziale und kulturelle Aktivitäten wie etwa im Sportverein oder an der Musikschule in Höhe von 15 Euro.

Viele Städte oder Gemeinden bieten darüber hinaus Gutscheine oder besondere Ermäßigungen an. Bei welchen Anlaufstellen die Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragt werden können, zeigt eine Übersicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Mehr unter www.notfall-kiz.de