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SolingenCorona: Ab Samstag gelten diese strenge Regeln in Solingen

Corona: Ab Samstag gelten diese strenge Regeln in Solingen

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Inzidenzwert übersteigt kritische Schwelle von 50 – Krisenstab im Einsatz

Solingen/ In Anbetracht der in den letzten Wochen auch in Solingen stark gestiegenen Zahl von Corona-Neuinfektionen hat die Stadt verschärfte Regeln zum Schutz vor einer weiteren Verbreitung des Virus erlassen.

+++Die folgenden Regeln treten am Samstag, 10. Oktober um 0.00 Uhr in Kraft:

Mund-Nasen-Schutz
  • Anders als bisher muss zukünftig in geschlossenen Räumen auch am Sitzplatz ein Mund-Nasenschutz getragen werden – bei Konzerten und Aufführungen, in sonstigen Veranstaltungen und bei Versammlungen, bei Messen und Kongressen, bei Sportveranstaltungen (hier auch auf Stehplätzen).
  • Auch auf den Wochenmärkten im Stadtgebiet muss verpflichtend eine Mund-Nasenbedeckung getragen werden.
  • Den Religionsgemeinschaften wird darüber hinaus empfohlen, während der Religionsausübung in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
Einschränkung vom Kontakten
  • Bei  öffentlichen Veranstaltungen, Konzerten und Aufführungen sind mehr als 300 Personen unzulässig.
  • Veranstaltungen und Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz werden auf 300 Personen begrenzt werden.
  • Spiel- und Wettbewerbe mit mehr als 300 Personen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Sieben-Tage- Inzidenz pro 100.000 Einwohnern in Solingen am Tag vor der Veranstaltung unter 50 liegt.
  • Bei privaten Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter, die nicht in einer privaten Wohnung statt finden, dürfen höchstens 25 Personen teilnehmen. Diese Veranstaltungen müssen dem Ordnungsamt drei Tage vorher angezeigt werden, wenn planmäßig mehr als elf Personen dabei sind.
  • Das Erbringen sexueller Dienstleistungen ist untersagt.
  • Beerdigungen. Trauungen und Zusammenkünfte unmittelbar vor dem Ort der Trauung müssen dem Ordnungsamt angezeigt werden, sobald mehr als 25 Personen teilnehmen.
  • Zudem wird empfohlen, im November auf Martinszüge und Karnevalsumzüge zu verzichten. Ob diese Empfehlung zu einem Verbot führt, hängt von der Prüfung des Infektionsgeschehens Anfang November ab.

Die übrigen bisherigen Beschränkungen und Vorsichtsmaßnahmen gelten natürlich weiterhin.

Vorsichtsmaßnahmen

Diese einfachen individuellen Vorsichtsmaßregeln sollten alle Menschen beachten:

  • Am wichtigsten: häufiges Händewaschen mit Seife. Dabei Fingerzwischenräume, Daumen und Fingerspitzen berücksichtigen.
  • Auf Händeschütteln verzichten.
  • Mindestens 1,5 Meter Abstand zu anderen Menschen halten,
  • Mund und Nase bedecken
    • In Geschäften, Verkaufsstellen und auf Wochenmärkten, auch auf Allgemeinflächen von Einkaufszentren oder beim Abholen von Speisen und Getränken in Gastronomiebetrieben.
    • In Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern, auch dort, wo Dienstleistungen ohne Einhaltung des Sicherheitsabstands erbracht werden, in Arztpraxen oder ähnliche Einrichtungen des Gesundheitswesens.
    • In Bussen und Bahnen, an Haltestellen und in Bahnhöfen.
Kontaktbeschränkungen
  • Die Angehörigen zweier Haushalte oder Gruppen von bis zu zehn Personen dürfen sich im öffentlichen Raum treffen.
    Ausnahmen gelten etwa bei der Teilnahme an zulässigen Veranstaltungen und Versammlungen, zulässiger sportlicher Betätigung oder zulässigen Angeboten der Jugendarbeit.

Private Veranstaltungen

Private Feste und Veranstaltungen aus herausragendem Anlass (z.B. Jubiläum, Hochzeit, Taufe, Geburtstag, Abschluss) sind zulässig.

Teilnehmerzahl

An derartigen Festen und Veranstaltungen dürfen maximal 150 Personen teilnehmen. Bei erhöhter Anzahl von Neuinfektionen je 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) verringert sich die erlaubte Personenzahl:

  • über 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner
    maximal 50 Personen
  • über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner
    maximal 25 Personen

Die reduzierten Personenzahlen gelten nicht, wenn die Veranstaltung in einer Wohnung statt findet. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf der Basis eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts eine Ausnahme zulassen.

Anzeigepflicht

Private Feste oder Veranstaltungen müssen dem Ordnungsamt spätestens drei Tage vor dem geplanten Termin angezeigt werden. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung in einer privaten Wohnung statt findet oder wenn an der Veranstaltung planmäßig nicht mehr als 11 Personen teilnehmen.

Die Anzeige erfolgt per E-Mail an

av@solingen.de

In der Anzeige müssen genannt werden

  • Name, Anschrift und Telefonnummer
    der für die Durchführung verantwortlichen Personen
  • Termin und Ort der Veranstaltung
  • voraussichtliche Teilnehmerzahl
    (so genau wie möglich)
Teilnehmerliste

Der oder die Verantwortliche muss eine Teilnehmerliste mit Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer / E-Mail) aufstellen und während der Veranstaltung aktualisieren. So können Kontakte schnell nachverfolgt werden, wenn dies erforderlich wird.

Diese Verpflichtung gilt auch für Veranstaltungen in privaten Wohnungen.

Abstand – Masken

Das Abstandsgebot und eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gelten für die teilnehmenden innerhalb des Veranstaltungsraumes beziehungsweise -bereiches nicht, soweit geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur einfachen Rückverfolgbarkeit sichergestellt sind. Dies gilt entsprechend für standesamtliche Trauungen und Zusammenkünfte unmittelbar vor dem Ort der Trauung.

Nicht zu den Teilnehmern zählen Dienstleister, wie beispielsweise Servicepersonal.

Öffentliches Leben

Gastronomie, Hotels, Tourismus

Restaurants, Gaststätten, Kneipen, Imbisse, (Eis-) Cafés, öffentlich zugängliche Mensen und Kantinen müssen die Hygiene- und Infektionsschutzstandards beachten, die in der Anlage zur Coronoaschutzverordnung beschrieben werden. Dazu gehört unter anderem, dass zwischen den Tischen der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden muss, außerdem dürfen an einem Tisch nur Gruppen bis zu 10 Personen sitzen, wenn sie nicht zu einer Familie oder zu maximal zwei häuslichen Gemeinschaften gehören.

In Beherbergungsbetrieben dürfen nur Personen Zimmer oder Unterkünfte gemeinsam nutzen, die von den Kontaktverboten im öffentlichen Raum ausgenommen sind. Hygiene- und Infektionsstandards, die in der Anlage zur Coronaschutzverordnung beschrieben sind, müssen unbedingt beachtet werden.

Geschlossenen bleiben bis auf Weiteres Bars, Clubs, Diskotheken und Bordellbetriebe.

Einkauf und Versorgung
  • Geschäfte haben unabhängig von ihrer Größe wieder geöffnet. Besondere Auflagen zu Abstands- und Hygieneregeln müssen beachtet werden.
  • Friseure, Kosmetik-, Nagel-, Tätowier-, Piercing- und Manikürestudios sowie Massagestudios haben geöffnet, auch Fitnessstudios können wieder genutzt werden. Festgelegte Hygiene- und Infektionsschutzstandards müssen beachtet werden.
Ärzte und Gesundheitswesen

Alle Arztpraxen sowie Einrichtungen des Gesundheitswesens sind geöffnet, es gelten besondere Hygiene- und Infektionsschutzstandards.

Auch Blutspende-Termine können unter verschärften Hygiene-Vorkehrungen durchgeführt werden.

Der Stadtdienst Gesundheit weist darauf hin, dass die Kinder-Notfallpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ihre Dienste derzeit nicht im Klinikum anbietet, sondern in den Praxen bestimmter niedergelassener Kinderärzte.

Wer diensthabender Arzt ist, erfahren Sie unter der bundesweit einheitliche Rufnummer für den ärztlichen Bereitschaftsdienst:

  • Telefon: 116 117
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