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Dies & DasCorona: Krisenstab verhängt strenge Regelungen

Corona: Krisenstab verhängt strenge Regelungen

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Ab Samstag, 31. Oktober, 00.00 Uhr, gelten in der Klingenstadt verschärfte Corona-Regeln:

Solingen/ Die Zahl der Infektionen mit dem Coronavirus steigt nahezu überall dramatisch an. Um die weitere Ausbreitung so gut wie möglich einzudämmen, müssen zusätzlich zu den bekannten Regeln (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske) die Kontakte zwischen den Menschen in der nächsten Zeit konsequent eingeschränkt  werden. Da der Sieben-Tage-Inzidenzwert in Solingen bereits seit Tagen über 200 liegt, hat die Stadt Solingen zusätzlich zu den Anordnungen der Bund-Länder-Beschlüsse weitergehende Regelungen beschlossen. Sie gelten bereits ab Samstag, 31. Oktober, und damit früher als die neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW.   

Regeln in Solingen

(ab Samstag, 31. Oktober, 00.00 Uhr)

  • Halloween-Feiern, Karnevalsveranstaltungen, Martinsumzüge, Martinsfeuer, Weihnachtsmärkte sind verboten.
  • In allen öffentlichen Gebäuden gilt die Maskenpflicht. (Für Mitarbeitende dann, wenn der Sicherheitsabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.)
  • Die Maskenpflicht wird auf weitere Straßen ausgeweitet:
    • Am Neumarkt ab Kreuzung Bergstraße bis Einmündung
    • Peter-Knecht-Straße/Kölner Straße
    • Kölner Straße ab Einmündung Peter-Knecht-Straße Richtung Mummstraße bis Ende (Mühlenplatz)
    • Ufergarten ab Einmündung Eiland bis Kreisverkehr Dreieck/Kölner Straße/ Bergstraße ab Einmündung Kasernenstraße bis Einmündung Kölner Straße
    • Klosterwall
    • Konrad-Adenauer-Straße ab Einmündung Mummstraße bis Konrad-Adenauer-Straße 45 (Einmündung Klemens-Horn-Straße) bzw. Konrad-Adenauer-Straße 34 (Einmündung Merianstraße)
    • Wilhelmstraße ab Einmündung Keldersstraße bis Einmündung Düsseldorfer Straße inklusive des öffentlichen Parkplatzes vor den Hausnummern Wilhelmstraße 3 – 7
    • Keldersstraße ab Kreuzung Wilhelmstraße bis Einmündung Forststraße
    • Forststraße ab Einmündung Keldersstraße bis Einmündung Düsseldorfer Straße
    • Grünstraße ab Kreuzung Emdenstraße bis Einmündung Düsseldorfer Straße
    • Lennestraße
    • Düsseldorfer Straße ab Einmündung Weststraße bis Kreuzung Lennestraße/Aachener Straße
  • Weiterhin gilt die Maskenpflicht in den ausgewiesenen Fußgängerzonen sowie an folgenden öffentlichen Plätzen und Straßen, wo der Mindestabstand kaum einzuhalten ist:
    • Friedrich-Ebert-Straße 71/74 (Einmündung Stübbener Straße) bis Kreuzung Friedrich-Ebert-Straße/Schwindstraße/Wiedenhofer Straße
    • Graf-Wilhelm-Platz (gelegen zwischen Bergstraße, Am Neumarkt, Kölner Straße) einschließlich vorliegendem Busbahnhof
    • Kölner Straße 80 (Einmündung Kirchstraße) Richtung Mummstraße bis Ende (Mühlenplatz)
    • Mummstraße
    • Kieler Straße im Bereich des Bremsheyplatzes (Beginn und Ende Keldersstraße) einschließlich Busbahnhof
    • Ohligser Markt
  • Bereits seit Mitte Oktober und weiterhin gilt eine Sperrstunde: Der Betrieb gastronomischer Einrichtungen und der Verkauf alkoholischer Getränke ist von 23 Uhr bis 6 Uhr verboten.
  • Neu ist auch die Pflicht, Kontaktlisten zu erstellen: Wer positiv getestet ist, muss umgehend eine Liste der Personen erstellen, zu denen er in den letzten 14 Tagen vor Erhalt des Testergebnisses Kontakt hatte. Diese Liste muss auf Anforderung dem Gesundheitsamt übergeben werden.
  • Zunächst gilt weiterhin: Im öffentlichen Raum dürfen Gruppen bis zu fünf Personen aus maximal zwei verschiedenen Haushalten zusammentreffen. Es wird aber dringend empfohlen, sich auf nur zwei Personen zu beschränken.  

Regeln für den Schulbetrieb

(ab Mittwoch, 4. November)

Für den Schulbetrieb gibt es eine „Solinger Lösung“: An den allgemeinbildenden Schulen und den Berufskollegs wird die Zahl der Schülerinnen und Schüler im Präsenzunterricht um die Hälfte reduziert. Der Unterricht findet in Blöcken – tage- oder wochenweise statt. Die Organisation übernehmen die einzelnen Schulen. Ausgenommen sind Abschlussklassen in der Sekundarstufe 1 und 2 sowie vorerst Grund- und Förderschulen.

Regeln, die deutschlandweit gelten

(Ab Montag, 2. November, bis voraussichtlich Ende November)

Kultur
  • Theater, Konzerthäuser, Kinos, Museen, Galerien und andere öffentliche und private (Kultur-)Einrichtungen bleiben geschlossen.Autokino, Autotheater und ähnliche Einrichtungen dürfen öffnen.
  • Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sind bis zum 31. Dezember 2020 verboten.
Sport
  • Sport darf nur noch allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand individuell betrieben werden. Freizeit- und Amateuersportbetrieb ist auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, in Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist verboten.
  • Sportfest und ähnliche Sportveranstaltungen sind mindestens bis zum 31. Dezember 2020 verboten.
  • Profisport ist unter Auflagen erlaubt, Zuschauer sind nicht zugelassen.
  • Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) kann unter Beachtung der allgemeinen Regeln stattfinden.
Freizeit- und Vergnügungsstätten

Geschlossen bleiben:

  • Schwimm- und Spaßbädern, Saunen, Thermen so ähnlichen Einrichtungen
  • Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen)
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen
  • Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen
  • Bordelle, Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnliche Einrichtungen
  • Zoologische Gärten und Tierparks
  • Ausflugsfahrten von Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen sind verboten.
Handel, Messen, Märkte
  • Handelseinrichtungen bleiben geöffnet. In den Geschäften darf sich nicht mehr als ein Kunde pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten.
  • Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte (auch Trödelmärkte) und ähnliche Veranstaltungen sind verboten.
  • Damit es bei vorweihnachtlichen Einkauf nicht zu eng wird, darf der Einzelhandel an den Adventssonntagen zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr öffnen.
Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe
  • Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, sind verboten, insbesondere Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen. Ausgenommen ist das Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten,Logopäden, Hebammen, Hörgeräteakustikern,Optiker, orthopädische Schuhmachern und so weiter)
  • Fußpflege und Friseur können öffnen
  • medizinisch notwendige Handwerks- und Dienstleistungen sind möglich
  • gewerbsmäßige Personenbeförderung in PKW sind möglich
Veranstaltungen und Versammlungen
  • Veranstaltungen und Versammlungen sind mit wenigen Ausnahmen verboten (siehe Verordnung). Stattfinden können beispielsweise Beerdigungen und standesamtliche Trauungen unter Auflagen.
  • Große Festveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Dezember 2020 verboten.
Gastronomie

Restaurants, Gaststätten, Imbiss, Kneipen, Cafés und andere gastronomische Einrichtungen bleiben geschlossen, Lieferung und Außer-Haus-Verkauf von Speisen sind möglich, wenn Mindestabstände und Hygieneanforderungen eingehalten werden. Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern verboten. Betriebskantinen und Mensen bleiben geöffnet.    

Beherbergung, Tourismus
  • Touristische Übernachtungen sind verboten, wenn sie nach dem 29. Oktober 2020 angetreten wurden.
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