Ausgangsbeschränkung gilt in der Neujahrsnacht ab 1.00 Uhr
Solingen/ Wegen der Corona-Pandemie gelten für die Silvesternacht landesweit strikte Regeln. Sie sollen vor allem dazu beitragen Kontakte einzuschränken und so das Infektionsgeschehen einzudämmen.
So ist unter anderem der Verkauf von Feuerwerkskörpern und Böllern ist in diesem Jahr generell verboten. Wer trotzdem nicht verzichten möchte und auf Restbestände aus dem letzten Jahr zurückgreift, muss in Solingen beachten, dass das Silvesterfeuerwerk an vielen Orten verboten ist:
- In allen Fußgängerzonen sowie auf allen Plätzen und Straßen, auf denen Maskenpflicht gilt
- Im Bereich des Südparks
- In der Anlage Bärenloch
Grundsätzlich sind landesweit Partys und vergleichbare Feiern untersagt. Im öffentlichen Raum ist der Verzehr von Alkohol verboten, außerdem dürfen sich nur fünf Personen aus höchstens zwei Haushalten gemeinsam dort aufhalten, Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt.
Zudem gilt im gesamten Stadtgebiet von Solingen aktuell eine nächtliche Ausgangsbeschränkung – in der Nacht von Silvester auf Neujahr (01.01.2021) von 1.00 Uhr bis 5.00 Uhr früh, in den folgenden Nächten bis zum 10. Januar von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr.
Es wird weiterhin dringend empfohlen, die Kontakte im privaten Bereich einzuschränken und nur im kleinen Kreis zu feiern.
Alle Corona-Regeln in Solingen auf einen Blick:
Ausgangsbeschränkungen
Bis zum 10. Januar 2021 gilt eine nächtliche Ausgangbeschränkung im gesamten Stadtgebiet zwischen 22.00 Uhr abends und 5.00 Uhr morgens. Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist nur in Ausnahmefällen erlaubt.
- dienstliche und berufliche Tätikeiten, auch ehrenamtliche Einsätze bei Hilfsorganisationen
- medizinische Notwendigkeiten für Menschen und Tiere
- Wahrnehmung von Sorge- und Umgangsrecht
- Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
- Begleitung Sterbender
- Teilnahme an Gottesdiensten aus besonderen Anlässen
- Versorgung von Tieren
In der Silvesternacht gilt die Ausgangsbeschränkung von 1.00 Uhr bis 5.00 Uhr.
Maskenpflicht
- in sämtlichen Fußgängerzonen
- auf folgenden öffentlichen Plätzen und Straßen:
- Friedrich-Ebert-Straße 71/74 (Einmündung Stübbener Straße) bis Kreuzung Friedrich-Ebert-Straße/Schwindstraße/Wiedenhofer Straße
- Graf-Wilhelm-Platz (gelegen zwischen Bergstraße, Am Neumarkt, Kölner Straße) einschließlich vorliegendem Busbahnhof
- Kölner Straße 80 (Einmündung Kirchstraße) Richtung Mummstraße bis Ende (Mühlenplatz)
- Mummstraße
- Kieler Straße im Bereich des Bremsheyplatzes (Beginn und Ende Keldersstraße) einschließlich Busbahnhof
- Ohligser Markt
- Am Neumarkt ab Kreuzung Bergstraße bis Einmündung Peter-Knecht-Straße/Kölner Straße
- Peter-Knecht-Straße
- Kölner Straße ab Einmündung Peter-Knecht-Straße Richtung Mummstraße bis Ende (Mühlenplatz)
- Ufergarten ab Einmündung Eiland bis Kreisverkehr Dreieck/Kölner Straße/ Bergstraße ab Einmündung Kasernenstraße bis Einmündung Kölner Straße
- Klosterwall
- Konrad-Adenauer-Straße ab Einmündung Mummstraße bis Konrad-Adenauer-Straße 45 (Einmündung Klemens-Horn-Straße) bzw. Konrad-Adenauer-Straße 34 (Einmündung Merianstraße)
- Wilhelmstraße ab Einmündung Keldersstraße bis Einmündung Düsseldorfer Straße inklusive des öffentlichen Parkplatzes vor den Hausnummern Wilhelmstraße 3-7
- Keldersstraße ab Kreuzung Wilhelmstraße bis Einmündung Forststraße
- Forststraße ab Einmündung Keldersstraße bis Einmündung Düsseldorfer Straße
- Grünstraße ab Kreuzung Emdenstraße bis Einmündung Düsseldorfer Straße
- Lennestraße
- Düsseldorfer Straße ab Einmündung Weststraße bis Kreuzung Lennestraße/Aachener Straße
- im Umkreis von 200 Metern um Schulgelände sowie auf Wegen zwischen dem Gelände der Schule und der nächstgelegenen Bushaltestelle
- in allen öffentlichen Gebäuden
Verbot von Feuerwerk (Pyrotechnik)
- In Fußgängerzonen, auf Plätzen und Straßen mit Maskenpflicht
- im Bereich des Südparks
- in der Anlage Bärenloch
Verbot, alkoholische Getränke zu verkaufen
- Zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr
Landesweite Regelungen in Nordrhein-Westfalen
Allgemeine Regeln
- Persönliche Treffen das absolute Mindestmaß und das Erlaubte reduzieren.
- Partys und vergleichbare Feiern sind generell untersagt.
- Im öffentlichen Raum mindestens anderthalb Meter Abstand zu anderen Menschen halten.
- Die Alltagsmaske korrekt und überall dort tragen, wo es vorgeschrieben ist oder eng wird.
- Treffen ohne Mindestabstand sind nur in Ausnahmefällen gestattet. Dazu gehören beispielsweise
- Treffen innerhalb des eigenen Hausstandes ohne Personenbegrenzung,
- Treffen mit maximal fünf Personen aus dem eigenen und einem weiteren Hausstand (Kinder bis 14 Jahren nicht mitgezählt)
- Treffen des eigenen Hausstandes mit maximal vier Personen aus dem engsten Familienkreis an Weihnachten (23. bis 26. Dezember). (Kinder bis 14 Jahren nicht mitgezählt).
- Schulunterricht in bestimmten Fällen (in Solingen gelten zusätzliche Regeln)
- Treffen von Kindern in der Tagesbetreuung
- Fahrten im öffentlichen Personenverkehr
- zwingende Zusammenkünfte zur Berufsausübung
- Treffen naher Angehöriger bei Beerdigungen und standesamtlichen Trauungen.
- Hygieneregeln beachten
Alltagsmaske tragen
- in geschlossenen Räumen im öffentlichen Raum, wenn dort Besucherverkehr herrscht sowie auf Märkten und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich. Im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften (zum Beispiel Grundstück, Parkplätze, Zuwege)
- am Arbeitsplatz, wenn der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann
- in Bussen, Bahnen und Taxen
- in Krankenhäusern und Pflegeheimen
- auf Spielplätzen – gilt für Kinder ab dem Grundschulalter und Begleitpersonen
- bei erlaubten sogenannten „körpernahen Dienstleistungen“ (zum Beispiel Physiotherapie)
Kirchen und Religionsgemeinschaften
- Kirchen und Religionsgemeinschaften entscheiden eigenverantwortlich, ob Gottesdienste und andere Versammlungen stattfinden. Wenn Beteiligte anwesend sind, müssen die örtlichen Behörden informiert werden.
- Grundregeln müssen eingehalten werden: Mindestabstand, Alltagsmaske auch am Sitzplatz, Begrenzung der Teilnehmerzahl, Erfassung von Kontaktdaten, Verzicht auf gemeinsamen Gesang.
Aus- und Weiterbildung
- Veranstaltungen in Präsenzform sind grundsätzlich untersagt.
Kultur und Freizeit
Alle Angebote müssen eingestellt / geschlossen werden. Dazu gehören unter anderem
- Theater- und Konzerthäuser, Kinos (außer: Autokinos), Museen
- Zoos, Tierparks, Schwimmbäder
- Spielhallen, Spielbanken
- Clubs und Diskotheken
- Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen
- Sonnenstudios
- Bordellbetriebe
Sport
- Gemeinsamer Sport, Sportfeste und andere Sportveranstaltungen sind im Amateur- und Freizeitbereich untersagt.
- Fitnessstudios sowie öffentliche und private Sportanlagen (auch: Tennis- und Golfplätze) müssen geschlossen bleiben, auch Reha-Sport ist bis zum 10. Januar 2021 nicht möglich.
Ausnahmen
- Erlaubt ist Individualsport außerhalb von Sportanlagen, der im Regelfall alleine oder zu zweit mit Mindestabstand ausgeübt werden kann (zum Beispiel Joggen, Walken, Rad fahren). Nicht zulässig sind die gezielte Vermittlung von Fähigkeiten oder Fertigkeiten durch Trainerinnen und Trainer in diesen Sportarten.
- Profisport ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, Zuschauer sind allerdings nicht zugelassen.
- Das Bewegen von Pferden ist aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang zulässig, sport- und trainingsbezogene Übungen sind untersagt.
Einzelhandel, Gastronomie, Hotellerie
- geöffnet bleiben
- Einzelhandel für Lebensmittel, Direktvermarktung von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkten,
- Wochenmärkten für Verkaufsstände mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs
- Apotheken, Reformhäusern, Sanitätshäusern, Babyfachmärkten und Drogerien
- Tankstellen, Banken, Sparkassen, Poststellen
- Kiosken und Zeitungsverkaufsstellen
- Verkaufsstellen für Schnittblumen und Topfpflanzen von geringer Haltbarkeit
- Futtermittelmärkten und Tierbedarfsmärkten
- Bau- und Gartenbaumärkten – nur zur Versorgung von Gewerbetreibenden
- Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden. Privatkunden ist nur der Kauf von Lebensmitteln erlaubt.
- Abgabe von Lebensmitteln durch soziale Einrichtungen („Tafeln“)
- Verkauf von Weihnachtsbäumen
- Restaurants, Cafès, Imbisse, Kneipen und andere gastronomische Einrichtungen sind geschlossen.
- Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken ist zulässig, allerdings muss beim Verzehr ein Abstand von mindestens 50 Metern eingehalten werden. Alkoholkonsum im öffentlichen Raum ist verboten.◦Der Verkauf von Alkoholika zwischen 23 Uhr und 6 Uhr und der Verkauf von Feuerwerkskörpern ist untersagt.
- Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind untersagt.
- Reisen und private Besuche, die nicht zwingend notwendig sind, sollten verschoben oder abgesagt werden.
Handwerk, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Messen
- Handwerksbetriebe und für den Alltag wichtige Dienstleister (Beispiel Reinigungen, Waschsalons, Auto- und Fahrradwerkstätten) bleiben geöffnet
- Dienst- und Handwerksleistungen, die nicht auf Distanz von mindestens anderthalb Metern angeboten werden können, sind bis auf wenige Ausnahmen untersagt.
- Nicht erlaubt sind unter anderem: Massage, Tätowierung, Kosmetik, Maniküre, Friseurleistungen
- Erlaubt bleiben: Dienst- und Handwerksleistungen im Gesundheitswesen, medizinische Fußpflege, Taxifahrten
- Auch Ärzteschaft, Heilpraktiker und ambulante Pflegedienste können ihrer Arbeit nachgehen.
- Der Betrieb von Fahrschulen ist nur für berufsbezogene Ausbildungen zulässig.
- Veranstaltungen und Versammlungen sind ganz überwiegend nicht möglich.
- Messen und Ausstellungen sind untersagt.