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SolingenNeue Coronaregeln in Nordrhein-Westfalen gelten bis 12. Januar 2022

Neue Coronaregeln in Nordrhein-Westfalen gelten bis 12. Januar 2022

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Nordrhein-Westfalen/ Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat die Coronaschutzverordnung an die aktuellen Entwicklungen des Infektions- und Pandemiegeschehens in Nordrhein-Westfalen angepasst. Sie gilt zunächst bis einschließlich 12. Januar 2022.

Alle Regeln sowie den genauen Wortlaut der Coronaschutzverordnung sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter: https://www.land.nrw/corona

Die wichtigsten Regelungen für Nordrhein-Westfalen im Überblick:

Verbot von Tanzveranstaltungen

Das Betriebsverbot von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen wird ausgeweitet. Somit sind öffentliche Tanzveranstaltungen sowie private Tanz- und Diskoveranstaltungen untersagt. Darunter fallen auch Silvesterbälle in der Gastronomie und alle Veranstaltungen, die das Tanzen als Schwerpunkt haben.

Feuerwerksverbot

Wie im vergangenen Jahr sind zum Jahreswechsel öffentlich veranstaltete Feuerwerke untersagt. Darunter fällt auch jegliche private Verwendung von Pyrotechnik auf publikumsträchtigen Plätzen und Straßen.

Regelung zur Maskenpflicht beim gemeinsamen Singen

Immunisierte Mitglieder von Chören und Sängerinnen und Sänger, die geimpft oder genesen sind, können bei Auftritten im Rahmen kultureller Angebote auf das Tragen einer Maske verzichten. Dies gilt auch für Proben. Für alle anderen Menschen ist das Tragen einer medizinischen Maske beim gemeinsamen Singen erforderlich. Dies gilt auch für Gottesdienste.

Tests für Schülerinnen und Schüler

In der Schulwoche vom 20. bis 23. Dezember werden weiterhin alle Schultestungen wie üblich durchgeführt. Somit gelten Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 26. Dezember als getestet. Aufgrund der dann anschließenden Weihnachtsferien gelten Schülerinnen und Schüler vom 27. Dezember 2021 bis einschließlich 9. Januar 2022 nicht als getestete Personen. Das bedeutet für nicht geimpfte oder genesene Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren, dass sie in dieser Zeit nur dann den vollständig immunisierten Personen gleichgestellt sind, wenn sie über einen Einzeltestnachweis verfügen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Corona-Tests getesteten Personen gleichgestellt.

Auffrischungsimpfung

Es wird weiterhin dringend empfohlen, das Angebot einer Corona-Impfung zu nutzen. Ebenso wird dringend empfohlen, regelhaft 5 Monate nach Abschluss der ersten Impfserie eine Auffrischungsimpfung (so genanntes „Boostern“) vornehmen zu lassen. Verkürzungen dieses Impfabstands sind nach ärztlichem Ermessen möglich und können insbesondere bei immuninsuffizienten Personen angezeigt sein.

Eine Impfung nach frühestens vier Wochen nach der 2. Impfstoffdosis ist ausschließlich für immundefiziente Personen mit einer erwartbar stark verminderten Impfantwort als Optimierung der Impfserie zu ermöglichen. Der Mindestabstand von vier Wochen stellt eine absolute Untergrenze für Einzelfallentscheidungen dar.

Handlungsempfehlung

Die bewährten Verhaltensregel (AHA) bleiben weiterhin empfohlen:

Halten Sie Abstand. Waschen Sie regelmäßig Ihre Hände. Benutzen Sie die Corona-Warn-App. Lüften Sie regelmäßig.

Bitte verfolgen Sie die Informationen des Landes Nordrhein-Westfalen und der Behörden vor Ort, beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie auf Facebook, Twitter und Instagram.

Weitere Informationen erhalten Sie beim Bürgertelefon des Landes Nordrhein-Westfalen unter der Telefonnummer 0211 / 9119 – 1001.

(Quelle: Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen)

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