Regionales/ Arbeitgeber sind seit Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmer müssen sich zwar weiterhin „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich aber nicht mehr vorgesehen.
Für Kunden der Agenturen für Arbeit gilt diese Regelung seit Anfang des Jahres 2024. Sie müssen ihrer Agentur für Arbeit ihre Arbeitsunfähigkeit bzw. die Verlängerung einer Arbeitsunfähigkeit zwar weiterhin umgehend mitteilen – entweder über die eServices, die Kunden-App BA-mobil oder telefonisch. Es entfällt aber die Pflicht, eine Bescheinigung in Papierform vorzulegen.
Für Krankmeldungen bei der Erkrankung eines Kindes und bei privat Versicherten müssen Kunden weiterhin in Papierform die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlege
Stefan Latuski, CIO der Bundesagentur für Arbeit (BA): „Die Arbeitsagenturen können seit Jahresanfang über einen elektronischen Datenabruf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der gesetzlichen Krankenkasse einholen. Unsere Kundinnen und Kunden entlasten wir damit von der Nachweispflicht der Bescheinigung und so sparen sie Wegezeit und Kosten. Wir gehen damit ein großes Stück weiter auf dem Weg zu einer digitalen Behörde. Die Kooperation zwischen der BA und den gesetzlichen Krankenkassen ist ein weiterer wichtiger Schritt in der behördenübergreifenden digitalen Zusammenarbeit.“
Auch Bürgergeldempfänger müssen diese weiterhin in Papierform vorlegen und sollten sich beim kommunalen Jobcenter informieren, ob dort eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform benötigt wird.