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SolingenAb sofort: Massive Verschärfung der Corona-Regeln in Solingen

Ab sofort: Massive Verschärfung der Corona-Regeln in Solingen

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Solingen/ Die Zahl der Infektionen mit dem Coronavirus steigt nahezu überall dramatisch an. Um die weitere Ausbreitung so gut wie möglich einzudämmen, müssen zusätzlich zu den bekannten Regeln (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske) die Kontakte zwischen den Menschen in der nächsten Zeit konsequent eingeschränkt  werden. Da der Sieben-Tage-Inzidenzwert in Solingen seit etlichen Tagen über 200 liegt, hat die Stadt Solingen zusätzlich zu den Anordnungen der Bund-Länder-Beschlüsse weitergehende Regelungen beschlossen.

Regeln in Solingen

Um die Ausbreitung des Corona-Virus zu bekämpfen und dazu beizutragen, die Infektionsdynamik zu verzögern, hat die Stadt Solingen Regelungen verfügt, die zusätzlich zu denen der aktuellen NRW-Coronaschutzverordnung vom 11. Dezember, 0.00 Uhr, bis 24.00 Uhr, gelten:   

Maskenpflicht
  • in sämtlichen Fußgängerzoenen
  • auf folgenden öffentlichen Plätzen und Straßen:
    • Friedrich-Ebert-Straße 71/74 (Einmündung Stübbener Straße) bis Kreuzung Friedrich-Ebert-Straße/Schwindstraße/Wiedenhofer Straße
    • Graf-Wilhelm-Platz (gelegen zwischen Bergstraße, Am Neumarkt, Kölner Straße) einschließlich vorliegendem Busbahnhof
    • Kölner Straße 80 (Einmündung Kirchstraße) Richtung Mummstraße bis Ende (Mühlenplatz)
    • Mummstraße
    • Kieler Straße im Bereich des Bremsheyplatzes (Beginn und Ende Keldersstraße) einschließlich Busbahnhof
    • Ohligser Markt
    • Am Neumarkt ab Kreuzung Bergstraße bis Einmündung Peter-Knecht-Straße/Kölner Straße
    • Peter-Knecht-Straße
    • Kölner Straße ab Einmündung Peter-Knecht-Straße Richtung Mummstraße bis Ende (Mühlenplatz)
    • Ufergarten ab Einmündung Eiland bis Kreisverkehr Dreieck/Kölner Straße/ Bergstraße ab Einmündung Kasernenstraße bis Einmündung Kölner Straße
    • Klosterwall
    • Konrad-Adenauer-Straße ab Einmündung Mummstraße bis Konrad-Adenauer-Straße 45 (Einmündung Klemens-Horn-Straße) bzw. Konrad-Adenauer-Straße 34 (Einmündung Merianstraße)
    • Wilhelmstraße ab Einmündung Keldersstraße bis Einmündung Düsseldorfer Straße inklusive des öffentlichen Parkplatzes vor den Hausnummern Wilhelmstraße 3-7
    • Keldersstraße ab Kreuzung Wilhelmstraße bis Einmündung Forststraße
    • Forststraße ab Einmündung Keldersstraße bis Einmündung Düsseldorfer Straße
    • Grünstraße ab Kreuzung Emdenstraße bis Einmündung Düsseldorfer Straße
    • Lennestraße
    • Düsseldorfer Straße ab Einmündung Weststraße bis Kreuzung Lennestraße/Aachener Straße
  • im Umkreis von 200 Metern um Schulgelände sowie auf Wegen zwischen dem Gelände der Schule und der nächstgelegenen Bushaltestelle
  • in allen öffentlichen Gebäuden
Verbot von Feuerwerk (Pyrotechnik)
  • In Fußgängerzonen, auf Plätzen und Straßen mit Maskenpflicht
  • im Bereich des Südparks
  • in der Anlage Bärenloch
Verbot, alkoholische Getränke zu verkaufen
  • Zwischen 22 Uhr und 6 Uhr

Landesweite Regelungen

(zunächst bis zum 20. Dezember)

Mindestabstand
  • Im öffentlichen Raum muss zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Treffen ohne Mindestabstand sind nur in Ausnahmefällen gestattet
    • Treffen innerhalb des eigenen eigenen Hausstandes.  
    • Treffen mit maximal fünf Personen, die zum eigenen oder einem weiteren Hausstand gehören. Kinder bis zu 14 Jahren werden nicht mitgezählt.  
    • Treffen von Kindern in der Tagesbetreuung
    • Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr
    • zwingende Zusammenkünfte zur Berufsausübung
  • Die Klingenstadt Solingen empfiehlt aber grundsätzlich, sich mit möglichst wenigen Personen zu treffen. Am besten sollte es bei zwei Personen bleiben.  
Alltagsmaske tragen
  • in geschlossenen Räumen im öffentlichen Raum mit Besucherverkehrt, auf Märkten und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich, im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften (zum Beispiel Grundstück, Parkplätze, Zuweg),
  • am Arbeitsplatz, sofern ein Abstand von anderthalb Metern zu weiteren Personen nicht sicher eingehalten werden kann,
  • in Bussen, Zügen des Nah- und Fernverkehrs und Taxen,
  • in Krankenhäusern und Pflegeheimen,
  • in Schulgebäuden und auf dem Gelände von Schulen – ab Klassenstufe 5 auch im Unterrichtsraum
  • auf Spielplätzen – für Kinder ab dem Grundschulalter, Eltern und Begleitpersonen
  • bei erlaubten sogenannten „körpernahen Dienstleistungen“ (zum Beispiel beim Friseur).
Kultur
  • Theater, Konzerthäuser, Kinos, Museen, Galerien und andere öffentliche und private (Kultur-)Einrichtungen bleiben geschlossen. Autokino, Autotheater und ähnliche Einrichtungen dürfen öffnen.
  • Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sind bis zum 31. Dezember 2020 verboten.
Sport
  • Sport darf nur noch allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand individuell und mit Mindestabstand betrieben werden. Freizeit- und Amateuersportbetrieb ist auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, in Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen verboten.
  • Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind mindestens bis zum 31. Dezember 2020 verboten.
  • Profisport ist unter Auflagen erlaubt, Zuschauer sind nicht zugelassen.
  • Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) kann unter Beachtung der allgemeinen Regeln stattfinden.
  • Erlaubt ist Gesundheits- und Reha-Sport, auch in der Gruppe, wenn eine ärztliche Anordnung vorliegt und ein Mindestabstand von zwei Metern untereinander eingehalten wird.
Freizeit- und Vergnügungsstätten
  • Geschlossen bleiben
    • Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen sowie ähnlichen Einrichtungen
    • Freizeitparks, Indoor-Spielplätze und ähnliche Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen)
    • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
    • Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen
    • Bordelle, Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnliche Einrichtungen
    • Zoologische Gärten und Tierparks
  • Ausflugsfahrten von Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen sind verboten.
  • Kinderspielplätze bleiben geöffnet. Kinder, die dort spielen, müssen sich nicht an den Mindesabstand halten. Es gilt aber die Maskenpflicht. Davon ausgenommen sind nur Kinder bis zum Schuleintritt.
Handel, Messen, Märkte
  • Handelseinrichtungen bleiben geöffnet. In den Geschäften darf sich nicht mehr als ein Kunde pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten.
  • Geschäfte mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern (Baumärkte, Kaufhäuser) müssen weitere Regeln beachten (§11 Coronaschutzverordnung)
  • Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte (auch Trödelmärkte) und ähnliche Veranstaltungen sind verboten.
  • Der Verkauf von Weihnachtsbäumen ist erlaubt, Abstands- und Hygieneregeln müssen beachtet werden.
Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe
  • Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, sind verboten, insbesondere Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen. Ausgenommen ist das Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten,Logopäden, Hebammen, Hörgeräteakustikern,Optiker, orthopädische Schuhmachern und so weiter)
  • Fußpflege und Friseur können öffnen
  • medizinisch notwendige Handwerks- und Dienstleistungen sind möglich
  • gewerbsmäßige Personenbeförderung in PKW sind möglich
Veranstaltungen und Versammlungen
  • Veranstaltungen und Versammlungen sind mit wenigen Ausnahmen verboten (siehe Verordnung). Stattfinden können beispielsweise Beerdigungen und standesamtliche Trauungen unter Auflagen.
  • Große Festveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Dezember 2020 verboten.
Gastronomie
  • Restaurants, Gaststätten, Imbiss, Kneipen, Cafés und andere gastronomische Einrichtungen bleiben geschlossen, Lieferung und Außer-Haus-Verkauf von Speisen sind möglich, wenn Mindestabstände und Hygieneanforderungen eingehalten werden. Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern verboten. Betriebskantinen und Mensen bleiben geöffnet.    
Beherbergung, Tourismus
  • Touristische Übernachtungen sind verboten.

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