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Dies & Das"Corona-Notbremse": Was gilt aktuell in Solingen?

„Corona-Notbremse“: Was gilt aktuell in Solingen?

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Der Deutsche Bundestag hat in dieser Woche aufgrund der anhaltenden pandemischen Lage mit Zustimmung des Bundesrates ein neues Bevölkerungsschutzgesetz beschlossen – Am 23. April ist das Gesetz in Kraft getreten.

Aufgrund der aktuell hohen Inzidenz-Werte in Solingen kommen die Regelungen des 4. Bevölkerungsschutzgesetzes damit voraussichtlich auch in der Klingenstadt zur Anwendung

Aktualisierung 19.30 Uhr: Die Vorschriften aus der neuen „Corona-Notbremse“ des Bundes werden in der Klingenstadt am SAMSTAG noch nicht umgesetzt und auch nicht kontrolliert! Das teilte der Leiter des Krisenstabes, Rechtsdezernet Jan Welzel, am Abend in einem Livestream in den sozialen Netzwerken Facebook und Youtube mit. Die Stadt Solingen hatte den ganzen Freitag über auf eine neue Verfügung des Landes NRW gewartet. Es wurde dann entschieden, am SAMSTAG noch die bisherigen Regeln anzuwenden. Das bedeutet, dass die Solinger Einzelhandelsgeschäfte am SAMSTAG ihre Kunden noch mit negativen Corona-Tests und Terminvereinbarung empfangen dürfen. In der Gräfrather Fauna und im Ohligser Vogelpark muss am SAMSTAG bei Besuchen kein Corona-Testergebnis mitgeführt werden. Die nächtliche Ausgangssperre ist am SAMSTAG ebenfalls noch NICHT in Kraft. Am Samstag wird es nach Angaben von Jan Welzel KEINE Kontrollen von Polizei oder Ordnungsamt geben.

Die Notbremse

Noch immer ist die Zahl der Coronainfektionen in Deutschland zu hoch. Deshalb ist das Bundesinfektiosnsschutzgesetz um Bestimmungen zu einer bundesweit einheitlichen „Corona-Notbremse“ ergänzt worden.

Regeln für ganz Deutschland

Die bundesweite Notbremse sieht eine Vielzahl von Maßnahmen vor, um bei einem erhöhten Infektionsgeschehen Kontakte deutlich zu reduzieren und die Ausbreitung des Virus zu bremsen.

Kontaktbeschränkungen für private Treffengelten für drinnen und draußen (!!)

Die Reduzierung von privaten wie beruflichen Kontakten ist das wirksamste Mittel, um die Zahl der Neuinfektionen zu bremsen. Trotzdem soll keiner einsam bleiben. Daher sind Treffen eines Haustandes mit einer weiteren Person auch bei einer Inzidenz über 100 weiterhin möglich – Treffen mit mehr Menschen dagegen nicht

Öffnungen von Geschäften

Auch bei einer hohen Inzidenz wird die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs und existentiellen Dienstleistungen verlässlich sichergestellt.

Geöffnet bleiben 

  • der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung
  • Getränkemärkte
  • Reformhäuser
  • Babyfachmärkte
  • Apotheken
  • Sanitätshäuser
  • Drogerien
  • Optiker
  • Hörakustiker
  • Tankstellen
  • Stellen des Zeitungsverkaufs
  • Buchhandlungen
  • Blumenfachgeschäfte
  • Tierbedarfsmärkte
  • Futtermittelmärkte
  • Gartenmärkte
  • der Großhandel.

In allen Fällen bleiben natürlich die Beachtung entsprechender Hygienekonzepte und die Maskenpflicht Voraussetzung. 

Bei einer Inzidenz unter 150 wird es zudem bei allen weiteren Geschäften möglich sein, mit Termin und mit einem aktuellen negativen Testergebnis einzukaufen. Im Dienstleistungsbereich bleibt alles, was nicht ausdrücklich untersagt wird, offen, also beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches.

Körpernahe Dienstleistungen – nur in Ausnahmen

Körpernahe Dienstleistungen sollen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden. Ausnahme: der Friseurbesuch und Fußpflege, allerdings nur, wenn die Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können – und natürlich nur mit Maske. Andere körpernahe Dienstleistungen sollen nicht mehr möglich sein.

Eingeschränkte Freizeit- und Sportmöglichkeiten

Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen sollen bei einer Inzidenz über 100 schließen. Ausnahmen: Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten. Sie können mit aktuellem negativen Test besucht werden. Berufssportler sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und auch Wettkämpfe austragen – wie gehabt ohne Zuschauer und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten. Für alle anderen gilt: Sport ja, aber alleine, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes. Ausnahme: Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen.  

Ausgangsbeschränkungen

Im Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr soll nur derjenige das Haus verlassen, der einen guten Grund hat – also etwa zur Arbeit geht, medizinische Hilfe braucht oder den Hund ausführen muss. Bis 24.00 Uhr wird es weiterhin möglich sein, alleine draußen zu joggen oder spazieren zu gehen. Ausgangsbeschränkungen sind ein Instrument unter vielen anderen. Sie tragen dazu bei, dass Mobilität begrenzt wird. Und Einschränkungen der Mobilität helfen, die Zahl der Neuinfektionen zu senken.

Schule & Kindertagesstätten

Kitas

Unter einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 165: eingeschränkter Regelbetrieb

Alle Kinder können die Tagesbetreuung zu besuchen.

Der Betreuungsumfang wird weiterhin um 10 Stunden pro Woche eingeschränkt

  • für Kinder mit einem Betreuungsvertrag von 25 Stunden auf 15 Stunden
  • für Kinder mit einem Betreuungsvertrag von 35 Stunden auf 25 Stunden
  • für Kinder mit einem Betreuungsvertrag von 45 Stunden auf 35 Stunden.

Die Einrichtung kann aber auch auf eine Einschränkung verzichten oder eine Einschränkung in einem geringeren Umfang vornehmen.

Es gelten die Vorgaben der Coronabetreuungsverordnung, das heißt, zwischen den Erwachsenen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, ist von Erwachsenen eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Geeignete Vorkehrungen zur Hygiene sind zu treffen und die Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen.

Über einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen: Betreuungsverbot

Es gilt ab dem übernächsten Tag ein Betreuungsverbot mit bedarfsorientierter Notbetreuung.

In der Notbetreuung gelten weiterhin die Vorgaben der Coronabetreuungsverordnung zur Hygiene, Maskenpflicht und Rückverfolgbarkeit, die verbindliche Umsetzung der Gruppentrennung und die dafür notwendige Stundenreduzierung um 10 Wochenstunden in Kindertageseinrichtungen.

Für Kinderschutz- und Härtefälle gilt die pauschale Stundenkürzung weiter nicht und der Betreuungsumfang wird vom Jugendamt festgelegt.

Eine Rückkehr von der bedarfsorientierten Notbetreuung in den eingeschränkten Regelbetrieb erfolgt, wenn die Sieben-Tages-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen wieder unter 165 liegt.

Angepasster Schulbetrieb in Corona-Zeiten

Liegt die 7-Tage-Inzidenz an drei Tagen hintereinander über 165, wird ab dem übernächsten Tag der Präsenzunterricht ausgesetzt. Ab dann gilt wieder Distanzunterricht.

Ausnahmen gelten für Abschlussklassen und Förderschulen.

Homeoffice

Die Verpflichtung, Homeoffice anzubieten, wenn dies betrieblich möglich ist, ist bereits jetzt schon Bestandteil der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Mit der Aufnahme in das Infektionsschutzgesetz wird die Homeoffice-Pflicht verstärkt. Beschäftigte haben jetzt auch die Pflicht, Homeoffice-Angebote wahrzunehmen, wenn es privat möglich ist. 

Foto: Bundesministerium für Gesundheit

Weitere Regeln in Solingen

Auch weiterhin gelten die zusätzlichen Regeln, die die Stadt Solingen beschlossen hat.

Verkaufsverbot für Alkohol
  • Gilt von abends 22.00 Uhr bis morgens 6.00 Uhr.
Maskenpflicht
  • in sämtlichen Fußgängerzonen
  • im Umkreis von 200 Metern um Schulgelände sowie auf Wegen zwischen dem Gelände der Schule und der nächstgelegenen Bushaltestelle
  • in einem Umkreis von 200 Metern rund um Kindertagesstätten
  • in allen öffentlichen Gebäuden
  • auf folgenden öffentlichen Plätzen und Straßen:
  • Innenstadt
    • Graf-Wilhelm-Platz (gelegen zwischen Bergstraße, Am Neumarkt, Kölner Straße) einschließlich vorliegendem Busbahnhof
    • Kölner Straße 80 (Einmündung Kirchstraße) Richtung Mummstraße bis Ende (Mühlenplatz)
    • Mummstraße
    • Am Neumarkt ab Kreuzung Bergstraße bis Einmündung Peter-Knecht-Straße/Kölner Straße
    • Peter-Knecht-Straße
    • Kölner Straße ab Einmündung Peter-Knecht-Straße Richtung Mummstraße bis Ende (Mühlenplatz)
    • Ufergarten ab Einmündung Eiland bis Kreisverkehr
    • Dreieck/Kölner Straße/ Bergstraße ab Einmündung Kasernenstraße bis Einmündung Kölner Straße
    • Klosterwall
    • Konrad-Adenauer-Straße ab Einmündung Mummstraße bis Konrad-Adenauer-Straße 45 (Einmündung Klemens-Horn-Straße) bzw. Konrad-Adenauer-Straße 34 (Einmündung Merianstraße)

  • Ohligs
    • Ohligser Markt
    • Düsseldorfer Straße ab Einmündung Weststraße bis Kreuzung Lennestraße/Aachener Straße
    • Grünstraße ab Kreuzung Emdenstraße bis Einmündung Düsseldorfer Straße
    • Lennestraße
    • Keldersstraße ab Kreuzung Wilhelmstraße bis Einmündung Forststraße
    • Forststraße ab Einmündung Keldersstraße bis Einmündung Düsseldorfer Straße
    • Wilhelmstraße ab Einmündung Keldersstraße bis Einmündung Düsseldorfer Straße inklusive des öffentlichen Parkplatzes vor den Hausnummern Wilhelmstraße 3-7
    • Kieler Straße im Bereich des Bremsheyplatzes (Beginn und Ende Keldersstraße) einschließlich Busbahnhof

  • Wald
    • Friedrich-Ebert-Straße 71/74 (Einmündung Stübbener Straße) bis Kreuzung Friedrich-Ebert-Straße/Schwindstraße/Wiedenhofer Straße

Quellen: Stadt Solingen & Bundesministerium für Gesundheit

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