Die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter sind erst ab 01.01.2024 (!) berechtigt, die digitalen AU-Bescheinigungen elektronisch abzurufen – Daher sind aktuell weiterhin Bescheinigung in Papierform erforderlich, um eine Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen
Solingen/ Arbeitgeber sind ab Anfang Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.
Für Kundinnen und Kunden der Agenturen und Jobcenter gilt diese Neuerung ab dem 1. Januar 2023 leider noch nicht. Sie müssen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit vorlegen.
Arbeitslose Kundinnen und Kunden müssen daher die AUB aktiv bei ihrem Arzt einfordern. Erst ab dem 1. Januar 2024 sind auch die Agenturen für Arbeit gesetzlich berechtigt, die AUB elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.
Die Vorlage einer AUB ist für Kundinnen und Kunden wichtig, damit sie weiterhin Leistungen erhalten können. Auch Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen müssen eine AUB im Krankheitsfalle weiterhin ihrer Agentur für Arbeit, ihrem Jobcenter bzw. dem Maßnahme- oder Bildungsträger vorlegen.
Die AUB kann digital eingereicht werden. Im Bereich der eServices lassen sich über die sogenannten „Veränderungsmitteilungen“ Arbeitsunfähigkeiten bequem anzeigen und hochladen. Die Bescheinigungen können Kundinnen und Kunden der Agenturen für Arbeit zudem auch in der Kunden-App BA-mobil hochladen.