Solingen/ In dem Strafverfahren um tödliche Messerstiche auf der Hasselstraße in Solingen wurde am Montag am 12. Hauptverhandlungstag vor dem Landgericht Wuppertal das
Urteil verkündet. Das Schwurgericht hat den 32 Jahre alten Angeklagten wegen Totschlags sowie gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Die Kammer hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Der Vater des Angeklagten sei am Abend des 10. August im vergangenen Jahr gemeinsam mit einem seiner Söhne und – im weiteren Verlauf – dem Angeklagten mit einem 31-jährigen Mann, dessen Vater und einem weiteren männlichen Begleiter in Solingen in Streit geraten. Diesem Streit sei zunächst eine Auseinandersetzung des 31-jährigen Mannes mit dessen Vater vorausgegangen, die lautstark geführt worden sei. Den Versuch des Vaters des Angeklagten, diesen Konflikt zu schlichten, habe der 31-Jährige zurückgewiesen. Dieses Verhalten habe in der Folge zu einer körperlichen Auseinandersetzung zunächst zwischen dem Vater und einem Bruder des Angeklagten und im weiteren Verlauf dem Angeklagten auf der einen und dem 31-Jährigen Mann, dessen Vater sowie einem männlichen Begleiter auf der anderen Seite geführt.
Der Angeklagte habe, nachdem er in die Auseinandersetzung eingegriffen habe, zwei Messer gegen den 31-Jährigen sowie dessen Vater eingesetzt. Nachdem der 31-Jährige zu Boden gegangen sei, habe der Angeklagte mit einem der Messer auf den Brustkorb in der Herzregion sowie auf die Schläfe des Mannes eingestochen. Eine hierdurch erlittene Verletzung des Herzens habe noch am Tatort zum Tod des Mannes geführt. Der Vater des Getöteten habe im Zuge der Auseinandersetzung einen Stich in die rechte Schulter erlitten.
Die Kammer ist aufgrund einer Vielzahl an Beweismitteln (u.a. den Aussagen von mehreren Zeugen sowie einem DNA-Gutachten) zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte durch sein Verhalten den Tod des 31-Jährigen billigend in Kauf genommen und den Vater des Getöteten an der Schulter verletzt habe. Die Kammer hat bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten insbesondere gewürdigt, dass die Tat spontan begangen worden, insbesondere nicht geplant gewesen sei. Zu seinen Lasten hat die Kammer vor allem gewürdigt, dass die Tat – wie der Vorsitzende betont hat – aus nichtigem Anlass begangen worden und durch Entladung hoher krimineller Energie gezeichnet gewesen sei.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Binnen einer Frist von einer Woche kann hiergegen Revision eingelegt werden, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.
(Textquelle: Pressemitteilung Landgericht Wuppertal)