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Dies & DasAlle aktuellen Corona-Regeln für Solingen auf einen Blick

Alle aktuellen Corona-Regeln für Solingen auf einen Blick

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Ab Montag, 29. März 2021, 00.00 Uhr, gelten in der Klingenstadt geänderte Corona-Regeln:

Solingen/ Die Infektionslage in Deutschland hat sich wieder verschärft, in vielen Regionen steigen die Inzidenz-Zahlen.  In Nordrhein-Westfalen gilt deshalb ab Montag, 29. März, eine neue Corona-Schutzverordnung, mit der die bundesweit vereinbarte Notbremse greift. Die Notbremse tritt grundsätzlich überall dort in Kraft, wo die 7-Tage-Inzidenz an drei Tagen in Folge über dem Wert von 100 liegt. Betroffene Kommunen können jedoch in enger Abstimmung mit dem Land auch die Test-Option nutzen.

Diese Option hat auch Solingen gewählt, Die Einschränkungen der Notbremse sind ausgesetzt, da ein flächendeckendes Testangebot für Bürgertests zur Verfüung steht. Das heißt konkret: Bei einem tagesaktuellen, dokumentierten negativem Testergebnis darf für getestete Kunden wie zuvor geöffnet werden (etwa Click&Meet).

Oberbürgermeister Tim Kurzbach betont: „Mit unserer digitalen Infrastruktur, einem handlungsfähigen Gesundheitsamt und umfangreichen Testmöglichkeiten sind wir gut aufgestellt. Mit dem Aussetzen der Notbremse schaffen wir eine neue Option, mit der wir verantwortungsbewusst umgehen müsse.“  Und er appelliert. „Auch weiterhin gilt: Wichter als jeder Erlass der Welt ist, das jeder und jede von dazu beiträgt, das Virus zu besiegen. Das heißt: Abstand halten, Maske tragen, testen und vor allem Kontakte reduzieren. Wir alle haben es in der Hand, die Zahlen wieder zu senken und Stück für Stück ins Leben zurück zu finden.“

Bild: Stadt Solingen (Pressestelle)

Infos in leichter Sprache

zum Download

Regeln in Solingen

Auch weiterhin (zunächst bis 18. April 2021) gelten die zusätzlichen Regeln, die die Stadt Solingen beschlossen hat.

Verkaufsverbot für Alkohol
  • Gilt von abends 22.00 Uhr Uhr bis morgens 6.00 Uhr.
Maskenpflicht
  • in sämtlichen Fußgängerzonen
  • auf folgenden öffentlichen Plätzen und Straßen:
    • Friedrich-Ebert-Straße 71/74 (Einmündung Stübbener Straße) bis Kreuzung Friedrich-Ebert-Straße/Schwindstraße/Wiedenhofer Straße
    • Graf-Wilhelm-Platz (gelegen zwischen Bergstraße, Am Neumarkt, Kölner Straße) einschließlich vorliegendem Busbahnhof
    • Kölner Straße 80 (Einmündung Kirchstraße) Richtung Mummstraße bis Ende (Mühlenplatz)
    • Mummstraße
    • Kieler Straße im Bereich des Bremsheyplatzes (Beginn und Ende Keldersstraße) einschließlich Busbahnhof
    • Ohligser Markt
    • Am Neumarkt ab Kreuzung Bergstraße bis Einmündung Peter-Knecht-Straße/Kölner Straße
    • Peter-Knecht-Straße
    • Kölner Straße ab Einmündung Peter-Knecht-Straße Richtung Mummstraße bis Ende (Mühlenplatz)
    • Ufergarten ab Einmündung Eiland bis Kreisverkehr Dreieck/Kölner Straße/ Bergstraße ab Einmündung Kasernenstraße bis Einmündung Kölner Straße
    • Klosterwall
    • Konrad-Adenauer-Straße ab Einmündung Mummstraße bis Konrad-Adenauer-Straße 45 (Einmündung Klemens-Horn-Straße) bzw. Konrad-Adenauer-Straße 34 (Einmündung Merianstraße)
    • Wilhelmstraße ab Einmündung Keldersstraße bis Einmündung Düsseldorfer Straße inklusive des öffentlichen Parkplatzes vor den Hausnummern Wilhelmstraße 3-7
    • Keldersstraße ab Kreuzung Wilhelmstraße bis Einmündung Forststraße
    • Forststraße ab Einmündung Keldersstraße bis Einmündung Düsseldorfer Straße
    • Grünstraße ab Kreuzung Emdenstraße bis Einmündung Düsseldorfer Straße
    • Lennestraße
    • Düsseldorfer Straße ab Einmündung Weststraße bis Kreuzung Lennestraße/Aachener Straße
  • im Umkreis von 200 Metern um Schulgelände sowie auf Wegen zwischen dem Gelände der Schule und der nächstgelegenen Bushaltestelle
  • in einem Umkreis von 200 Metern rund um Kindertagesstätten
  • in allen öffentlichen Gebäuden

Landesweite Regelungen

Grundlage für die nachfolgend genannten Regeln ist die aktuelle Coronaschutzverordnung, die bis einschließlich 18. April gilt. Statt der „Notbremse“ setzt Solingen dabei im Einvernehmen mit dem Land die „Test-Option“ um.

Grundregeln
  • Persönliche Treffen auf das absolute Mindestmaß und das Erlaubte reduzieren.
  • Partys und vergleichbare Feiern sind generell untersagt.
  • Im öffentlichen Raum mindestens anderthalb Meter Abstand zu anderen Menschen halten.
  • Die Maske korrekt – also über Mund und Nase – und überall dort tragen, wo es vorgeschrieben ist oder eng wird.
  • Treffen im öffentlichen Raum sind höchstens mit einer Person aus einem anderen Hausstand möglich. Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten unabhängig von ihren Wohnverhältnissen als ein Hausstand.
    Ausnahme über die Ostertage (1. bis 5. April): Es dürfen sich zwei Hausstände mit insgesamt maximal fünf Personen treffen, Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt.
  • Darüber hinaus sind Treffen ohne Mindestabstand nur in Ausnahmefällen gestattet. Dazu gehören beispielsweise
    • Schulische Betreuung (unter Beachtung der Corona-Betreuungsverordnung)
    • Betreuung in Kitas im Rahmen des eingeschränkten Regelbetriebes (unter Beachtung der Corona-Betreuungsverordnung)
    • Besuch von Spielplätzen im Freien durch Kinder
    • Fahrten im öffentlichen Personenverkehr
    • zwingende Zusammenkünfte zur Berufsausübung
    • Treffen naher Angehöriger bei Beerdigungen und standesamtlichen Trauungen
    • Dringend erforderlichen Veranstaltungen zur Jagdausübung mit maximal fünf Personen
  • Hygieneregeln immer beachten
Maskenpflicht

Alltagsmaske

  • in geschlossenen Räumen im öffentlichen Raum, wenn dort Besucherverkehr herrscht sowie auf Märkten und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich.
  • im Umfeld von geöffneten Einzelhandelsgeschäften: in einer Entfernung von 10 Meter zum Eingang, auf dem Grundstück, auf dem Parkplatz
  • in Schulgebäuden und auf dem Gelände von Schulen – ab Klasse 5 auch im Unterrichtsraum
  • auf Spielplätzen – gilt für Kinder ab dem Grundschulalter und Begleitpersonen

Medizinische Maske (OP-Maske)

  • in allen Geschäften des Einzel- und Großhandels, bei Friseuren und anderen zulässigen Dienstleistungen ohne Mindestabstand
  • in Arztpraxen und vergleichbaren medizinischen Einrichtungen, in Krankenhäusern
  • am Arbeitsplatz, wenn der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann
  • n Bussen, Bahnen und Taxen, in Bahnhöfen, an Bahnsteigen, an Haltestellen
  • in geschlossenen Räumen beispielsweise von Museen und Galerien, aber auch von Zoos und Tierparks
  • während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung, auch am Sitzplatz
  • bei Besuchen in Alten- und Pflegeheimen

FFP2-Maske

  • Friseure und andere Dienstleister, die keinen Mindestabstand halten können – wenn Kunden zulässigerweise keine Maske tragen
  • Im praktiven Unterricht und bei praktischen Prüfungen von Fahrschulen
Tests
  • Wenn ein negativer Schnelltest oder Selbsttest notwendig ist, um ein Angebot zu nutzen, muss es sich um ein Testverfahren handeln, das nach der Corona-Test- und Quarantäneverordnung vorgesehen ist.
  • Das negative Ergebnis muss von einer zertifizierten Teststelle schriftlich oder digital bestätigt sein.
  • Ist ein tagesaktueller Test erforderlich, darf er höchstens 24 Stunden alt sein.
Kirchen und Religionsgemeinschaften
  • Kirchen und Religionsgemeinschaften sind aufgefordert eigenverantwortlich zu entscheiden, ob Gottesdienste und andere Versammlungen angesichts der aktuellen Infektionsgeschehens als Präsenzveranstaltungen stattfinden können.
    Versammlungen mit Anwesenheit der Beteiligten müssen bei der Stadt angezeigt werden
  • Grundsätzlich müssen folgende Regeln eingehalten werden:
    Mindesabstand 1,5 Meter, medizinische Maske auch am Sitzplatz, Anmeldeverfahren, , Erfassung von Kontaktdaten, Begrenzung der Teilnehmerzahl, kein gemeinsamer Gesang
Schulen, Kitas, Bildung
  • Schulen und Einrichtung der Kinderbetreuung bleiben unter Auflagen geöffnet.
  • Außerschulische Aus- und Weiterbildungsangebote sind bis auf klar definierten Ausnahmen untersagt.
  • Musikunterricht: Er ist unter bestimmten Voraussetzungen auch in Gruppen bis zu fünf Kindern oder Jugendlichen möglich.
  • Biblitotheken und Archive können unter Auflagen öffnen: Strikte Hygiene- und Abstandsregelungen, Zutritt nur mit bestätigtem negativen Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.  
Kultur und Freizeit

Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien und ähnlichen Einrichtungen ist mit Terminbuchung, Rückverfolgung und begrenztem Zugang  (eine Person pro 20 Quadratmeter in geschlossenen Räumen) zulässig. Zutritt nur mit bestätigtem negativem Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.

Auch der Betrieb von Zoos und Tierparks ist mit Terminbuchung, Rückverfolgung und begrenztem Zugang zulässig. Für den Besuch von geschlossene Gebäuden  ist ein bestätigter Schnelltest notwendig.

Diese Angebote bleiben Teil eingestellt / geschlossen:

  • Theater- und Konzerthäuser, Kinos (außer: Autokinos)
  • Schwimmbäder, Thermen
  • Spielhallen, Spielbanken
  • Clubs und Diskotheken
  • Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen
  • Bordellbetriebe
Sport
  • Erlaubt ist Individualsport unter freiem Himmel (auch auf Sportanlagen).unter Einhaltung des Mindestabstands sowie Ausbildung im Einzelunterricht.
  • Fitnessstudios, Schwimmbäder und ähnlichen Einrichtungen bleiben geschlossen. Auch Sportfeste sind verboten.
  • Darüber hinaus können bis zu 20 Kinder von maximal 14 Jahren mit bis zu zwei Aufsichtspersonen trainieren. .
  • Profisport ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, Zuschauer sind nicht zugelassen.
  • Das Bewegen von Pferden ist aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang zulässig, sport- und trainingsbezogene Übungen sind untersagt.
Einzelhandel, Gastronomie, Hotellerie
  • Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht durch den Verkauf von Waren für den täglichen Bedarf privilegiert sind (Lebenmittel, Drogerien, Blumenläden etc) dürfen Terminshopping anbieten.
    Voraussetzungen sind:
    • Nur eine Kundin / ein Kunde pro 40 Quadratmeter Geschäftsfläche
    • vorherige Terminbuchung mit zeitlicher Begrenzung des Aufenthalts
    • Zutritt nur mit bestätigtem negativem Schnelltest, der nicht älter ist als 24 Stunden.
  • „Priviligerter“ Betrieb mit Pflicht, eine medizinische Maske zu tragen, von:
    • Einzelhandel für Lebensmittel, Direktvermarktung von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste,  Getränkemärkten
    • Wochenmärkten für Verkaufsstände mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs
    • Apotheken, Reformhäusern, Sanitätshäusern, Babyfachmärkten und Drogerien
    • Tankstellen, Banken, Snparkassen, Poststellen, Zeitungsverkaufsstellen
    • Blumengeschäfte, Futtermittelmärkten und Tierbedarfsmärkten
    • Bau- und Gartenbaumärkten sowie Baustoffhandel (weitgehend zur Versorgung von Gewerbetreibenden, Handwerkern sowie Land- und Forstwirten)
    • Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden. Privatkunden ist nur der Kauf von Lebensmitteln erlaubt
    • Abgabestellen von Lebensmitteln durch soziale Einrichtungen („Tafeln“)
  • Restaurants, Cafès, Imbisse, Kneipen und andere gastronomische Einrichtungen sind geschlossen. Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken ist zulässig, allerdings muss beim Verzehr ein Abstand von mindestens 50 Metern  eingehalten werden.
  • Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind untersagt
  • Busreisen zu touristischen Zwecken sind verboten
  • Reisen und private Besuche, die nicht zwingend notwendig sind, sollten verschoben oder abgesagt werden.
Handwerk, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Messen
  • Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Kontakte im Betrieb reduziert werden, solen Möglichkeiten zur Arbeit im Homeoffice eröffnen und den Beschäftigten kostenlose Masken zur Verfügung stellen.
  • Handwerksbetriebe und für den Alltag wichtige Dienstleister (Beispiel Reinigungen, Waschsalons, Auto- und Fahrradwerkstätten) können ihren Tätigkeiten nachgehen.
  • Körpernahe Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen), sind erlaubt, wenn die Hygienevorgaben der Coronaschutzverordnung eingehalten werden.  Zutritt nur mit bstätigtem negativem Schnelltests. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
    Für den Friseurbesuch ist kein Test notwendig.
  • Ärzteschaft, Heilpraktiker und ambulante Pflegedienste können ihrer Arbeit nachgehen.
  • Veranstaltungen und Versammlungen sind ganz überwiegend nicht möglich.
  • Messen und Ausstellungen sind untersagt.
  • Veranstaltungen und Versammlungen sind ganz überwiegend nicht möglich.
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