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SolingenCorona: So werden Feiern korrekt angemeldet

Corona: So werden Feiern korrekt angemeldet

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Wer in Solingen eine Feier organisieren will, sollte Folgendes wissen und beachten:

+++Achtung: Seit dem 10. Oktober gelten in Solingen strengere Corona-Regelungen. Bitte beachten Sie die entsprechenden Regelungen !!

Solingen/ Zum 1. Oktober ist die Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (CoronaSchVO) angepasst worden. Diese hat auch zu neuen Regelungen in Verbindung mit Festen und Feiern geführt. Gemäß § 13 Abs. 5 CoronaSchVO sind Feste ab einer Teilnehmerzahl von 50 Personen bis 150 Personen außerhalb der privaten Wohnung beim Stadtdienst Bürgerservice, Sicherheit und Ordnung schriftlich anzumelden – und zwar drei Werktage vor dem Termin.   

Für die  Anzeige ist bitte die folgende E-Mail-Adresse av@solingen.dezu verwenden. Folgende Angaben sind notwendig:

  • Name, Adresse, Telefonnummer der verantwortlichen Person
  • Ort der Veranstaltung
  • Art der Veranstaltung
  • Voraussichtliche Teilnehmerzahl (so präzise wie möglich)

Für die Veranstaltung hat die oder der Verantwortliche eine Teilnehmerliste nach § 2a Abs. 1 CoronaSchVO aufzustellen und während der Veranstaltung zu aktualisieren. Diese Liste muss ebenfalls Namen, Adressen und Telefonnummern aller Teilnehmer umfassen.

Die vorgegebene Obergrenze ändert sich abhängig vom örtlichen Infektionsgeschehen. Liegt die 7-Tage-Inzidenz über dem Wert von 35 dürfen an Festen höchstens 50 Personen teilnehmen. Ab einer 7-Tage-Inzidenz über dem Wert von 50 dürfen höchstens 25 Personen teilnehmen.

Der aktuelle Inzidenz-Wert kann auf der Internetseite der Stadt Solingen www.solingen.de und auf der Seite der Robert-Koch-Instituts www.rki.deeingesehen werden.

Sollten die Angaben zur Veranstaltung vollständig sein, erfolgt keine Rückmeldung beim Veranstalter, weil es sich um eine reine Anzeigepflicht handelt. Sofern Angaben fehlen oder Probleme bei der Durchführung der Veranstaltung aus Sicht des Ordnungsamtes bestehen sollten, wird sich die Ordnungsbehörde zeitnah (nur an Werktagen) mit dem Veranstalter in Verbindung setzen.

Eine Anzeigepflicht für Feiern in der eigenen Wohnung ist nicht erforderlich. Dennoch ist eine Teilnehmerliste zu führen. Auch die geltenden Regeln und Obergrenzen sind einzuhalten.

Weiterhin ist es in der Außengastronomie nunmehr möglich, Stehtische aufzustellen. Dies ist jedoch nur in Bereichen möglich, die sich vom öffentlichen Raum abgrenzen – zum Beispiel durch einen Zaun, durch eine Mauer, durch Blumenkübel oder ähnliches. Bei Stehtischen gelten weiterhin die Abstandsregeln von 1,5 Metern zwischen den Tischen. Auch ist darauf zu achten, dass eine feste Zuordnung der Stehplätze zu den Tischen erfolgt, zum Beispiel durch Markierungen am Boden. Wer hierzu Fragen hat, erhält Auskunft beim Ordnungsamt.

Zur Abklärung der Gegebenheiten senden Sie bitte vor Aufstellung eines Stehtisches eine entsprechende Beschreibung einschließlich Fotos an die E-Mail-Adresse: av@solingen.de

Wichtiger Hinweis:
Nach der neuen Corona-Schutzverordnung  § 18 Abs. 2 Nr. 2b stellt die Angabe von falschen Kontaktdaten eine Ordnungswidrigkeit dar und ist dementsprechend konsequent mit einem Bußgeld zu ahnden. Grundsätzlich sind die Gäste für die Angabe korrekter Daten verantwortlich. Bei offensichtlichen Verstößen (zum Beispiel bei Weigerung oder bei der Angabe von Phantasienamen) sind aber auch die Händler und Gastronomiebetreiber verantwortlich. Sie sind daher aufgerufen, Gäste bei weiterer Weigerung im Rahmen des Hausrechtes des Hauses zu verweisen.

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