Coronaschutzverordnung bleibt dabei: Mindestabstand unbedingt einhalten!

NRW/ Das Land Nordrhein-Westfalen hat seine Coronaschutzverordnung aktualisiert. Ab Montag, 27. April, besteht in vielen Situationen die Verpflichtung, Mund und Nase zu bedecken. Dafür kommen Alltagsmasken aus Stoff, notfalls aber auch Schals oder Tücher in Frage.

Hier gilt diese Verpflichtung:

😷In Geschäften, auf Wochenmärkten und beim Abholen von Speisen und Getränken in Gastronomiebetrieben

😷in den Allgemeinbereichen von Einkaufszentren, Shopping Malls oder Factory-Outlet-Centern. Das gilt auch für Bedienstete, wenn keine gleich wirksamen Schutzmaßnahmen wie Abtrennungen durch Glas oder Plexiglas vorhanden sind.

😷In Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern und bei der Durchführung von Dienstleistungen (etwa bei medizinisch notwendige Massagen und Physiotherapien), wenn ein Sicherheitsabstand von 1,50 Meter voneinander nicht einzuhalten ist. Ausgenommen sind Taxifahrer, für sie gilt dasselbe wie für private Fahrerinnen und Fahrer: Keine Mund-Nasen-Bedeckungen im Straßenverkehr.

😷In Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens

😷Im öffentlichen Nahverkehr, an Haltestellen und in Bahnhöfen

⚠️Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, müssen keinen Mund-Nase-Schutz tragen, ebenso Personen, bei denen medizinische Gründe dagegen sprechen.⚠️

😷Grundsätzlich gilt wie bisher: Alle müssen sich im öffentlichen Raum so verhalten, dass sie sich und anderen keiner vermeidbaren Infektionsgefahr aussetzen. Dazu gehört ein Mindestabstand von 1,50 Meter zu allen anderen Personen. Ausnahmen sind Ehegatten, Geschwister, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Menschen, mit denen man in häuslicher Gemeinschaft lebt und die Begleitung Minderjähriger oder solcher Menschen, die Unterstützung benötigen.